Oftmals ist Frauen die Opfer von sexueller Gewalt geworden sind nicht klar, dass ihnen nach dem Entschädigungsgesetz Geldmittel zustehen. Das Opferentschädigungsgesetz wurde ins Leben gerufen, damit alle Opfer von Gewalttaten, die einen körperlichen oder auch seelischen Schaden erlitten haben, eine entsprechende Entschädigung enthalten. Darin eingeschlossen sind auch sexuell missbrauchte Kinder und Jugendliche.
Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz
Der Gesetzgeber sieht in der Opferentschädigung eine Fürsorgepflicht des Staates und hat 1976 bereits das Gesetz beschlossen. Am wichtigsten sind für viele Opfer die Heilmittel, die bezahlt werden. Dabei eingeschlossen ist eine ärztliche oder zahnärztliche Behandlung in einer Praxis oder einem Krankenhaus, die verwendeten Arzneien und Verbandmitteln werden ebenfalls abgedeckt. Sollten Badekuren einen Heilerfolg versprechen werden diese übernommen und kommt es aufgrund der Gewalttat zu einer Einschränkung der Bewegungsfähigkeit, kann unter Umständen auch eine Haushaltshilfe finanziert werden.
Bei schweren Beeinträchtigungen kann es sogar eine Lebensbeihilfe bis zu 36 Euro täglich geben oder sogar eine Grundrente, die unabhängig vom Einkommen je nach Schweregrad bezahlt wird – bei 100 Prozent sind das derzeit 652 Euro monatlich.
Antrag frühzeitig stellen
Auch ausländische Frauen können, wenn sie Opfer sexueller Gewalt geworden sind, Hilfe beantragen, und zwar wenn sie entweder Staatsangehörige eines EU-Mitgliedslandes sind oder einem Land mit einem Abkommen darüber angehören sowie, wenn sie sich mehr als drei Jahre rechtmäßig in der Bundesrepublik aufhalten. Das schließt auch Asylbewerberinnen mit einem Bleiberecht oder solche die auf die Bearbeitung warten mit ein.
Wer diese Hilfen beantragen will , muss sich an die Versorgungsstellen des jeweiligen Bundeslandes wenden, die die Verteilung der Gelder bewilligen. Sie haben meistens eine Vertretung in jedem Landkreis und in den großen Städten. Grundsätzlich können aber auch Polizeidienststellen und Krankenhäuser sowie Beratungsstellen helfen. Wichtig ist noch, dass ein Antrag so früh wie möglich gestellt wird, weil die Hilfen nach Datum der Antragstellung berechnet werden, nicht nach dem Tag der Gewalttat.